Erwägungen (34 Absätze)
E. 1 Die Wiederherstellung der Beschwerdefrist gemäss Art. 94 StPO;
E. 2 Die Berichtigung der widersprüchlichen Angabe unter Ziffer 1.3 der Verfügung;
E. 2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]).
E. 2.2 Näherer Prüfung bedarf, ob der Beschwerdeführer hinsichtlich der beschlagnahmten Bargeldposten zur Beschwerdeführung legitimiert ist.
E. 2.2.1 Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Inter- esse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Anderen Verfahrensbeteiligten, namentlich durch Verfahrenshandlungen beschwer- ten Dritten, stehen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu, wenn sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind (Art. 105 Abs. 1
3 Bst. f und Abs. 2 StPO). Dies setzt eine direkte, unmittelbare und persönliche Betrof- fenheit voraus. Faktische Betroffenheit allein genügt nicht zur Einräumung von Par- teirechten (vgl. KÜFFER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2023, N. 31 zu Art. 105 StPO). Zur Beschwerde gegen eine Beschlag- nahmeverfügung legitimiert sind der beschuldigte Inhaber (Eigentümer oder Besit- zer) eines beschlagnahmten Gegenstandes oder Dritte, soweit sie sich auf eigene Eigentumsrechte oder die Wirtschaftsfreiheit berufen können (z.B. Eigentümer, Mie- ter, Nutzniesser). Nicht legitimiert sind bloss mittelbar betroffene Dritte, z.B. weil die Beschlagnahme die Erfüllung eines Vertrages verunmöglicht (Urteil des Bundesge- richts 6B_1004/2019 vom 11. März 2020 E. 2.1; BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 70 ff. zu Art. 263 StPO).
E. 2.2.2 Die Beschwerde ist begründet einzureichen (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 Bst. b StPO). Im Rahmen der Begründung gemäss Art. 385 Abs. 1 Bst. b StPO hat die beschwerdeführende Person insbesondere auch ihre Beschwerdebe- rechtigung im Sinne von Art. 382 StPO darzulegen, sofern diese nicht offensichtlich gegeben ist. Dies gilt jedenfalls für juristisch versierte oder anwaltlich verbeiständete Rechtssuchende (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_55/2021 vom 25. August 2021 E. 4.1 mit Hinweisen). Dasselbe (analoge) Erfordernis leitet sich aus Art. 42 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ab (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1, 1B_324/2016 vom
12. September 2016 E. 3.1; LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 7c zu Art. 382 StPO). Das Bundesgericht verweist betreffend die Substantiierung der Beschwerdelegitimation gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zuweilen auf seine eigene (reichhaltigere) Praxis zu Art. 42 Abs. 1 BGG (vgl. etwa zur Darlegung der Auswirkung auf mögliche Zivilforderungen der Privatkläger- schaft: Urteil des Bundesgerichts 6B_89/2018 vom 1. Februar 2019 E. 2.2). Gemäss DEMARMELS variiert die Anforderung an die Begründungstiefe je nach Art der Partei- stellung. Insbesondere die geschädigte Person hat ihre Parteistellung und damit die grundsätzliche Legitimation zur Beschwerde ausführlich darzulegen (DEMARMELS, Die Legitimation zur Beschwerde im kantonalen Strafverfahren [Art. 381 f. StPO], 2018, S. 92).
E. 2.2.3 Vorab ist festzuhalten, dass unbestritten ist, dass die drei beschlagnahmten Bargeld- posten an unterschiedlichen Orten gefunden wurden. Während CHF 14'100.00 (ge- stückelt in 50 Noten à CHF 200.00 und 41 Noten à CHF 100.00) in einem Couvert im Handschuhfach des durch den Beschwerdeführer gelenkten Personenwagens Mercedes-Benz AMG G 63 mit Kontrollschild E.________ gefunden wurden, befan- den sich weitere CHF 9'000.00 (gestückelt in neun Noten à 1'000.00) in der rechten hinteren Hosentasche des Beschwerdeführers und weitere CHF 1'200.00 (gestückelt in zehn Noten à CHF 100.00 und eine Note à CHF 20.00 [recte: CHF 200.00; dazu sogleich: E. 5.3]) in der vorderen linken Hosentasche.
E. 2.2.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, der grösste Teil des beschlagnahmten Geldes stamme nicht von ihm, sondern sei ihm von Drittpersonen übergeben worden. Die beschlagnahmten CHF 14'100.00 hätten sich in einem verschlossenen Couvert be- funden und gehörten C.________. CHF 10'000.00 gehörten D.________. Beide Per-
4 sonen hätten sich unmittelbar nach der Sicherstellung bei der Staatsanwaltschaft gemeldet und die legale Herkunft der Gelder nachgewiesen. Da der Beschwerdefüh- rer geltend macht, ein Grossteil des beschlagnahmten Bargeldes (CHF 14'100.00 plus CHF 10'000.00) gehöre nicht ihm, ist er diesbezüglich durch die angefochtene Verfügung gar nicht unmittelbar betroffen und entsprechend auch nicht zur Be- schwerde legitimiert. Insoweit ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten. Selbst wenn man dies anders beurteilen wollte, wäre die Beschwerde – wie die nachfolgen- den Erwägungen zeigen (E. 5.1 und 5.2) – jedenfalls abzuweisen.
E. 2.2.5 Was die beschlagnahmten restlichen CHF 200.00 anbelangt, ist die Beschwerdele- gitimation des Beschwerdeführers sodann nicht offensichtlich. Von den Angaben des Beschwerdeführers und C.________ ausgehend müssten die in dem Couvert im Handschuhfach gefunden CHF 14'100.00 offenbar C.________ bzw. der F.________ (GmbH) gehören. Entsprechend müssten CHF 10'000.00 der in den Ho- sentaschen des Beschwerdeführers gefundenen insgesamt CHF 10'200.00 der G.________ (GmbH) gehören. Weshalb der Beschwerdeführer eigenes Geld mit fremdem mischen sollte, erhellt nicht und wird von ihm auch nicht weiter erklärt. Da die Beschwerde insoweit materiell ohnehin abzuweisen ist (E. 5.1 und 5.2 hiernach), konnte darauf verzichtet werden, dem im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben (siehe dazu die am 19. Dezember 2025 bei der Beschwerdekammer eingelangte Anwaltsvoll- macht vom 13. November 2025), seine Beschwerde diesbezüglich zu verbessern.
E. 2.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, neben den beschlagnahmten Geldern seien anlässlich seiner Anhaltung und Durchsuchung auch eine Rolex-Armbanduhr und eine Goldkette sichergestellt worden und er beantragt, dieses seien ordnungs- gemäss in die Verfügung aufzunehmen, damit die Rechtmässigkeit ihrer Beschlag- nahme überprüft werden könne, ist die Beschwerdekammer dafür nicht zuständig. Ein entsprechender Antrag wäre bei der Staatsanwaltschaft zu stellen. Dass der Staatsanwaltschaft bereits beantragt worden wäre, die bis anhin offenbar lediglich sichergestellte Rolex-Armbanduhr und die Goldkette formell zu beschlagnahmen, ist aus den der Kammer vorliegenden Akten nicht ersichtlich und wird vom Beschwer- deführer auch nicht geltend gemacht.
E. 2.4 Unter Vorbehalt der voranstehenden Ausführungen (E. 2.2.3 und 2.3) ist auf die frist- und als Laieneingabe formgerechte Beschwerde einzutreten und zu prüfen, ob das Bargeld beschlagnahmt werden durfte. 3.
E. 3 Die Ergänzung der Verfügung um die sichergestellten Gegenstände (Rolex-Armbanduhr und Gold- kette);
E. 3.1 Als Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO kann eine Beschlagnahme an- geordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, sie verhältnismässig ist und durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt wird (Art. 197 Abs. 1 Bst. a bis d StPO). Die gesetzliche Grundlage der Beschlag- nahme findet sich in Art. 263 Abs. 1 StPO. Danach können Gegenstände und Ver- mögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson u.a. beschlag- nahmt werden, wenn diese als Beweismittel gebraucht werden (Bst. a; sog. Beweis- mittelbeschlagnahme) oder sie voraussichtlich zur Sicherstellung der Verfahrenskos-
E. 3.2.1 Die Beweismittelbeschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. a StPO dient dazu, die im Rahmen des Strafprozesses notwendigen Abklärungen in tatsächlicher Hinsicht zu treffen und somit den Sachverhalt als Grundlage für die Anwendung des materi- ellen Strafrechts festzustellen. Mit der Beweismittelbeschlagnahme werden mithin jene sachlichen Beweismittel provisorisch sichergestellt, die der Erforschung der ma- teriellen Wahrheit als primärem Ziel des Strafprozesses dienen könnten. Es handelt sich um eine provisorische strafprozessuale Massnahme zur Beweissicherung und zur Beweiserhaltung, mit dem mittelbaren Ziel, eine strafrechtlich oder strafprozes- sual bedeutsame Tatsache zulasten oder zugunsten der beschuldigten Person nach- zuweisen. Für eine Beweismittelbeschlagnahme kommen grundsätzlich sämtliche Objekte in Betracht, welche eventuell beweisrelevante Informationen enthalten. Ein Gegenstand ist eventuell beweisrelevant, wenn er in einem direkten oder indirekten Zusammenhang mit der inkriminierten Tat stehen könnte (Beschluss des Oberge- richts des Kantons Bern BK 24 373 vom 26. Februar 2025 E. 8 mit Hinweisen). Die Beweismittelbeschlagnahme ist solange aufrechtzuerhalten, als die Gegenstände und Vermögenswerte als Beweise benötigt werden (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 172 vom 30. Juli 2024 E. 6.2; BK 23 267 vom 17. November 2023 E. 4.4; je mit Hinweis).
E. 3.2.2 Unter dem Titel der Deckungsbeschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. b und Art. 268 StPO kann vom Vermögen der beschuldigten Person so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich zur Deckung von Verfahrenskosten, Entschädigungen, Geldstrafen und Bussen nötig ist. Unter den Begriff der «Entschädigung» fallen die dem Geschädigten als Gegenpartei geschuldete Prozessentschädigung gemäss Art. 433 StPO und nicht etwa Schadenersatzansprüche (Urteil des Bundesgerichts 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 23.5.2 mit Hinweisen). Die Strafbehörde nimmt bei der Beschlagnahme auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der be- schuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht. Von der Beschlagnahme ausge- nommen sind Vermögenswerte, die nach den Art. 92-94 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) nicht pfändbar sind (Art. 268 Abs. 1-3 StPO). Da sich die Deckungsbeschlagnahme auch auf rechtmässig erwor- benes Vermögen der beschuldigten Person erstrecken kann, sehen Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO restriktivere Voraussetzungen vor als sie bei einer Einziehungsbeschlag- nahme von Deliktsgut oder deliktischem Profit (Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO) bzw. bei einer Beschlagnahmung von Vermögenswerten zur Rückgabe an den Geschädigten (Art. 263 Abs. 1 Bst. c StPO) gelten (Urteile des Bundesgerichts 7B_169/2024 vom
E. 3.3 Die Beschlagnahme ist eine konservatorische provisorische Massnahme. Für ihre Anordnung reicht es aus, wenn die Möglichkeit besteht, dass die betroffenen Ge- genstände und Vermögenswerte künftig gebraucht, eingezogen, oder zurückerstat- tet werden könnten. Sie ist hinsichtlich ihres Umfangs auf das erforderliche Mass zu beschränken (Urteile des Bundesgerichts 7B_169/2024 vom 5. August 2024 E. 3.1.2; 7B_176/2022 vom 6. November 2023 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 II 329 E. 6; Urteil 7B_185/2023 vom 26. Juli 2023 E. 2.1 mit Hinweis). Die Strafbehör- den haben auch während des Verfahrens laufend zu prüfen, ob und in welchem Um- fang die Beschlagnahme noch gerechtfertigt ist (Urteile des Bundesgerichts 7B_169/2024 vom 5. August 2024 E. 3.1.2; 7B_176/2022 vom 6. November 2023 E. 5.4; 7B_291/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 3.3). Eine Beschlagnahme kann auch dadurch unverhältnismässig werden, dass sich ihre Dauer grundlos in die Länge zieht (Urteile des Bundesgerichts 7B_169/2024 vom 5. August 2024 E. 3.1.2; 7B_374/2023 vom 25. Juni 2024 E. 3.37B_185/2023 vom 26. Juli 2023 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 132 I 229 E. 11.6).
E. 3.4 Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Bestreitet eine betroffene Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungs- ergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen. Hinweise auf eine strafbare Hand- lung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatver- dacht begründen zu können (BGE 150 IV 239 E. 3.2; 141 IV 87 E. 1.3.1; 137 IV 122 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_550/2025 vom 2. Oktober 2025 E. 2.3; 7B_550/2025 vom 2. Oktober 2025 E. 4.1; 7B_128/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 2.1; je mit weiteren Hinweisen). Zur Frage des Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat das Bundesgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Sachgericht vorzugreifen (BGE 150 IV 239 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_384/2024 vom 18. März 2025 E. 3.1; 7B_94/2022 vom 10. Ok- tober 2024 E. 2.1; vgl. BGE 143 IV 330 E. 2.1 betreffend den dringenden Tatverdacht im Haftverfahren).
E. 3.5 Die Beschlagnahmeverfügung ist kurz zu begründen (Art. 263 Abs. 2 StPO). Die Behörde muss schnell entscheiden, was es ausschliesst, dass sie komplexe Rechts- fragen löst oder vor dem Entscheid darauf wartet, genau und vollständig über den Sachverhalt unterrichtet worden zu sein (BGE 141 IV 360 E. 3.2; 140 IV 57 E. 4.1.2, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 7B_176/2022 vom 6. November 2023; 7B_185/2023 vom 26. Juli 2023 E. 2.1; Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 436+439 vom 1. Juli 2025 E. 4.4; BK 23 494 vom 15. Februar 2024 E. 3.2; BK 23 373 vom 5. Januar 2024 E. 4.2). Die Beschlagnahme ist nur aufzuhe- ben, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (BGE 139 IV 250 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_185/2023 vom 26. Juli 2023 E. 2.1 mit Hinwei- sen; statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 31 vom 7. Juni 2024 E. 4.3). 4. Die angefochtene Verfügung wird von der Staatsanwaltschaft wie folgt begründet: Im vorliegenden Fall hatte der Beschuldigte Bargeld von insgesamt CHF 24'300.00 in unterschiedlicher Stückelung und verteilt auf 3 Fundorte bei sich. Anlässlich seiner Befragung durch die Polizei am 17.09.2025 machte er zur Herkunft der Gelder keine Angaben bzw. verweigerte die Aussage. Die Spurenuntersuchung des Fahrzeugs im Inneren des Fahrzeugs ergab zudem ein positives Ergebnis hinsichtlich THC und Kokain (Handschuhfach, Armaturenbrett). Ebenso konnte auf den sichergestellten Banknoten eine erhöhte Kontamination mit THC und Kokain festgestellt werden. Der hohe Bargeldbetrag, dessen Verteilung und Stückelung, können ohne Weiteres als aussergewöhn- lich bezeichnet werden, so dass – mit Blick auf die Ergebnisse der Spurensicherung und der ungeklär- ten Herkunft des Bargelds – der hinreichende Verdacht besteht, dass die sichergestellten Vermögens- werte aus Betäubungsmittelhandel oder illegalen Aktivitäten herrühren. Die fraglichen Vermögenswerte sind daher zu beschlagnahmen. 5.
E. 4 Die Aufhebung der Beschlagnahme sämtlicher Vermögenswerte;
E. 5 August 2024 E. 3.1.2; 6B_1435/2021 vom 16. November 2022 E. 3.1.1; 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 23.4.2). Das Verhältnismässigkeitsprinzip ver- langt nach der Rechtsprechung zudem, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
E. 5.1 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass ein hinreichender Tatverdacht für eine Beschlagnahmung vorliegt. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde erweist sich die Annahme der Staatsanwaltschaft, die beschlagnahmten Bargeldbe- träge könnten aus strafbaren Handlungen, insbesondere aus Betäubungsmittelhan- del stammen, nicht als unhaltbar:
E. 5.1.1 Soweit der Beschwerdeführer mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung vorbringt, dass eine Kontamination sichergestellter Banknoten mit THC und Kokain für sich alleine nicht genüge, um deren deliktische Herkunft nachzuweisen, mag dies zutreffen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedarf es in der Regel weiterer Indizien, wie das Fehlen einer plausiblen Erklärung für einen legalen Erwerb, die Stückelung eines grossen Geldbetrags in kleine Einheiten und verschie- dene Währungen oder die Art des Geldtransports. Nicht verlangt wird hingegen, dass die Behörde detaillierte Kenntnis der Tatumstände und des Täters hat, inklusive Ort und Zeit der einzelnen Tathandlungen; ein strikter Beweis der (Vor-)Tat ist nicht er- forderlich (Urteile des Bundesgerichts 7B_1080/2024 vom 3. März 2026 mit Verweis
E. 5.1.2 Anders als der Beschwerdeführer davon auszugehen scheint, deutet im konkreten Fall nicht nur die Kontamination der Banknoten mit THC und Kokain, sondern auch die Verteilung der Bargeldposten auf drei Fundorte (CHF 14'100.00 im Couvert im Handschuhfach des durch den Beschwerdeführer gelenkten Personenwagens Mercedes-Benz AMG G 63 mit Kontrollschild E.________, CHF 9'000.00 in seiner rechten hintern Hosentasche sowie CHF 1'200.00 in seiner linken vorderen Hosen- tasche) sowie die Stückelung derselben (CHF 14'100.00, gestückelt in 50 Noten à CHF 200.00 und 41 Noten à CHF 100.00; CHF 9'000.00, gestückelt in neun Noten à CHF 1'000.00; CHF 1'200.00, gestückelt in zehn Noten à CHF 100.00 und eine Note à CHF 20.00 [recte: CHF 200.00; dazu sogleich: E. 5.3]) auf eine strafbare Handlung, beispielsweise auf Betäubungsmittelhandel, hin (vgl. dazu beispielhaft auch die vom Beschwerdeführer zitierten Urteile des Bundesgerichts 6B_1390/2020 vom 8. Juni 2022 E. 2.2.5 und 6B_1042/2019 vom 2. April 2020 E. 2.3). Dass die hohen Bargeld- beträge sowie deren Verteilung und Stückelung aussergewöhnlich sind, bestreitet der Beschwerdeführer zu Recht nicht.
E. 5.1.3 Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zwar geltend macht, dass ihm ein Grossteil des beschlagnahmten Bargeldes gar nicht gehöre, es dessen Herkunft und Verwendungszweck jedoch weiter abzuklären gilt. Wenn der Be- schwerdeführer vorbringt, es dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen, dass er bei der polizeilichen Anhaltung keine detaillierten Angaben zur Herkunft des Geldes ge- macht habe, weil seine Deutschkenntnisse eingeschränkt seien und er Missver- ständnisse habe vermeiden wollen, muss er sich entgegenhalten lassen, dass er im Rahmen der anschliessenden Befragung die Möglichkeit gehabt hätte, mit Hilfe einer Übersetzerin oder eines Übersetzers Angaben dazu zu machen, er aber angegeben hatte, dass er keine Übersetzung benötige und fortan von seinem Aussageverwei- gerungsrecht Gebrauch machte (polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers als beschuldigte Person vom 17. September 2025, S. 3 Z. 1-2 und ab S. 3 Z. 45 ff.). Letzteres ist zwar sein gutes Recht, trägt aber nicht zur Klärung der Frage nach der Herkunft und dem Verwendungszweck des Geldes bei.
E. 5.1.4 Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, das Fahrzeug, in dem das Geld aufge- funden worden sei und dessen Inneres (Armaturenbrett und Handschuhfach) eine Kontamination mit THC und Kokain aufgewiesen habe, gehöre nicht ihm sondern H.________, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ob und wie der Be- schwerdeführer mit Betäubungsmittel in Kontakt gekommen war, ist Gegenstand der laufenden Untersuchung. Nur am Rande ist zu erwähnen, dass der Beschwerdefüh- rer selbst auf Frage, ob er im Betäubungsmittelhandel tätig sei, die Aussage verwei- gerte (polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers als beschuldigte Person vom 17. September 2025, S. 3 Z. 69-70).
E. 5.1.5 Nach dem Gesagten liegt ein hinreichender Tatverdacht auf eine strafbare Hand- lung, namentlich Betäubungsmittelhandel, vor.
E. 5.2 Beschlagnahmt wurde Notengeld. Dieses kann nicht nur zur Deckung der Verfah- renskosten herangezogen werden, sondern auch als Beweismittel dienen. Bei einem
E. 5.3 Was den Antrag des Beschwerdeführers auf Berichtigung der Ziffer 1.3 des Disposi- tivs der angefochtenen Verfügung anbelangt, ist mit ihm festzustellen, dass die auf- geführte Stückelung (zehn Noten à CHF 100.00 und eine Note à CHF 20.00) nicht dem dort genannten Total von CHF 1'200.00 entspricht. Aufgrund der Vorhalte an- lässlich der polizeilichen Befragung muss davon ausgegangen werden, dass in der vorderen linken Hosentasche des Beschwerdeführers CHF 1'200.00 und nicht CHF 1'020.00 gefunden wurden (polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers als beschuldigte Person vom 17. September 2025, S. 4 Z. 99-108). Die in der ange- fochtenen Verfügung erwähnte Stückelung enthält daher einen Verschreiber. Gemäss Art. 83 Abs. 1 StPO kann die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vornehmen, wenn das Dispositiv des Entscheides unklar, wider- sprüchlich oder unvollständig oder es mit der Begründung im Widerspruch steht. Da die Parteien im Beschwerdeverfahren Gelegenheit hatten sich zu äussern und so ein prozessualer Leerlauf verhindert werden kann, wird die Berichtigung ausnahms- weise analog Art. 397 Abs. 2 StPO durch die Beschwerdekammer vorgenommen. 6. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziff. 1.3 des Dispositivs der angefoch- tenen Verfügung wird insofern berichtigt, als die Stückelung der beschlagnahmten CHF 1'200.00 aus zehn Noten à CHF 100.00 und einer Note à CHF 200.00 und nicht aus zehn Noten à CHF 100.00 und einer Note à CHF 200.00 besteht. Weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 7.
E. 6 sich die beschuldigte Person ihrer möglichen Zahlungspflicht entziehen könnte, sei dies durch Flucht oder durch Verschiebung, Verschleierung oder gezielten Ver- brauch ihres Vermögens (Urteile des Bundesgerichts 7B_169/2024 vom 5. August 2024 E. 3.1.2; 6B_1435/2021 vom 16. November 2022 E. 3.1.1; 6B_1362/2020 vom
20. Juni 2022 E. 23.4.2). Art. 268 StPO statuiert zudem ein Übermassverbot. Dieses ist verletzt, wenn der beschlagnahmte Vermögenswert in einem klaren Missverhält- nis zu den geschätzten Gesamtkosten steht, deren Sicherstellung er dient. Eine Schätzung, auf welchen Gesamtbetrag sich die effektiv zu tilgenden Kosten, Ent- schädigungen, Geldstrafen und Bussen wahrscheinlich ungefähr belaufen, erweist sich bei Einleitung des Vorverfahrens als schwierig. Die diesbezüglichen Anforde- rungen an die Begründung der Deckungsbeschlagnahme sind zu diesem Zeitpunkt daher gering, nehmen im Lauf des Verfahrens jedoch zu (Urteile des Bundesgerichts 7B_169/2024 vom 5. August 2024 E. 3.1.2; 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 23.4.3 mit Hinweisen).
E. 7.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Ver- fahrenskosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 Bst. b StPO). Vorliegend wird die angefochtene Verfügung lediglich dahingehend abgeändert, als dass die Stückelung in Ziff. 1.3 des Dispositivs berichtigt wird. Da der beschlagnahmte Bargeldbetrag insgesamt korrekt war, handelt es sich dabei nur um eine unwesentliche Abänderung. Der Beschwer- deführer hat daher die vollen Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, zu tragen.
E. 7.2 Zumal der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1306/2021 vom 8. August 2022 E. 3; 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2; je mit Hinweisen; statt vieler auch Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 545 vom 25. Februar 2026 E. 8.2), erhält der nunmehr privat verteidigte Beschwerdeführer für seine Aufwen- dungen im Beschwerdeverfahren keine Entschädigung.
E. 8 auf 7B_793/2023 vom 22. April 2024 E. 2.1; 6B_1227/2021 vom 10. Oktober 2022 E. 1.6; 6B_1390/2020 vom 8. Juni 2022 E. 2.2.5; je mit Hinweisen).
E. 9 Verdacht auf Betäubungsmittelhandel ist Notengeld für die Rekonstruktion von Transaktionen und Geldflüssen ohne Weiteres geeignet, zumal es nicht nur auf eine Kontamination mit Betäubungsmittel, sondern auch auf Fingerabdrücke und DNA- Spuren untersucht werden kann. Entsprechend kann das Bargeld vorliegend sowohl gestützt auf Art. 263 Abs. 1 Bst. a StPO als auch gestützt auf Art. 263 Abs. 1 Bst. b StPO beschlagnahmt werden.
E. 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziff. 1.3 des Dispositivs der Verfügung (EO 25 8919) der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 20. Ok- tober 2025 wird wie folgt berichtigt: Ziff. 1.3: CHF 1'200.00 (10 x 100.00 + 1 x 200.00) Bargeld. Fundort: in Hosentasche vorne links. Weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.
- Es wird keine Entschädigung gesprochen.
- Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt I.________ (mit den Akten – per Einschreiben)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 25 539 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 26. Mai 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Beschlagnahme Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 20. Oktober 2025 (EO 25 8919)
2 Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafver- fahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Am 17. Septem- ber 2025 wurde der Beschwerdeführer angehalten. In der Folge wurden sowohl er wie auch das durch ihn gelenkte Fahrzeug durchsucht und drei Posten Bargeld (CHF 14'100.00, gestückelt in 50 Noten à CHF 200.00 und 41 Noten à CHF 100.00; CHF 9'000.00, gestückelt in neun Noten à 1'000.00; CHF 1'200.00, gestückelt in zehn Noten à CHF 100.00 und eine Note à CHF 20.00 [wohl: CHF 200.00; dazu sogleich: E. 5.3]) sichergestellt. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2025 wurden die genannten Bargeldposten beschlagnahmt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 12. November 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte:
1. Die Wiederherstellung der Beschwerdefrist gemäss Art. 94 StPO;
2. Die Berichtigung der widersprüchlichen Angabe unter Ziffer 1.3 der Verfügung;
3. Die Ergänzung der Verfügung um die sichergestellten Gegenstände (Rolex-Armbanduhr und Gold- kette);
4. Die Aufhebung der Beschlagnahme sämtlicher Vermögenswerte;
5. Eventualiter: die Freigabe der Beträge von CHF 14’100 (C.________) und CHF 10’000 (D.________), da deren legale Herkunft nachgewiesen ist. Am 20. November 2025 eröffnete die Verfahrensleitung i.V. ein Beschwerdeverfah- ren, hiess das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gut und gab der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Verfügung vom
5. Dezember 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung vom Verzicht der General- staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme Kenntnis und gab bekannt, dass auf ei- nen zweiten Schriftenwechsel verzichtet werde. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2025 teilte Rechtsanwalt B.________ mit, dass er vom Beschwerdeführer mit der Wahrung seiner Rechte beauftragt worden sei, wovon die Verfahrensleitung am 22. Dezember 2025 Kenntnis nahm und gab. 2. 2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). 2.2 Näherer Prüfung bedarf, ob der Beschwerdeführer hinsichtlich der beschlagnahmten Bargeldposten zur Beschwerdeführung legitimiert ist. 2.2.1 Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Inter- esse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Anderen Verfahrensbeteiligten, namentlich durch Verfahrenshandlungen beschwer- ten Dritten, stehen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu, wenn sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind (Art. 105 Abs. 1
3 Bst. f und Abs. 2 StPO). Dies setzt eine direkte, unmittelbare und persönliche Betrof- fenheit voraus. Faktische Betroffenheit allein genügt nicht zur Einräumung von Par- teirechten (vgl. KÜFFER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2023, N. 31 zu Art. 105 StPO). Zur Beschwerde gegen eine Beschlag- nahmeverfügung legitimiert sind der beschuldigte Inhaber (Eigentümer oder Besit- zer) eines beschlagnahmten Gegenstandes oder Dritte, soweit sie sich auf eigene Eigentumsrechte oder die Wirtschaftsfreiheit berufen können (z.B. Eigentümer, Mie- ter, Nutzniesser). Nicht legitimiert sind bloss mittelbar betroffene Dritte, z.B. weil die Beschlagnahme die Erfüllung eines Vertrages verunmöglicht (Urteil des Bundesge- richts 6B_1004/2019 vom 11. März 2020 E. 2.1; BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 70 ff. zu Art. 263 StPO). 2.2.2 Die Beschwerde ist begründet einzureichen (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 Bst. b StPO). Im Rahmen der Begründung gemäss Art. 385 Abs. 1 Bst. b StPO hat die beschwerdeführende Person insbesondere auch ihre Beschwerdebe- rechtigung im Sinne von Art. 382 StPO darzulegen, sofern diese nicht offensichtlich gegeben ist. Dies gilt jedenfalls für juristisch versierte oder anwaltlich verbeiständete Rechtssuchende (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_55/2021 vom 25. August 2021 E. 4.1 mit Hinweisen). Dasselbe (analoge) Erfordernis leitet sich aus Art. 42 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ab (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1, 1B_324/2016 vom
12. September 2016 E. 3.1; LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 7c zu Art. 382 StPO). Das Bundesgericht verweist betreffend die Substantiierung der Beschwerdelegitimation gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zuweilen auf seine eigene (reichhaltigere) Praxis zu Art. 42 Abs. 1 BGG (vgl. etwa zur Darlegung der Auswirkung auf mögliche Zivilforderungen der Privatkläger- schaft: Urteil des Bundesgerichts 6B_89/2018 vom 1. Februar 2019 E. 2.2). Gemäss DEMARMELS variiert die Anforderung an die Begründungstiefe je nach Art der Partei- stellung. Insbesondere die geschädigte Person hat ihre Parteistellung und damit die grundsätzliche Legitimation zur Beschwerde ausführlich darzulegen (DEMARMELS, Die Legitimation zur Beschwerde im kantonalen Strafverfahren [Art. 381 f. StPO], 2018, S. 92). 2.2.3 Vorab ist festzuhalten, dass unbestritten ist, dass die drei beschlagnahmten Bargeld- posten an unterschiedlichen Orten gefunden wurden. Während CHF 14'100.00 (ge- stückelt in 50 Noten à CHF 200.00 und 41 Noten à CHF 100.00) in einem Couvert im Handschuhfach des durch den Beschwerdeführer gelenkten Personenwagens Mercedes-Benz AMG G 63 mit Kontrollschild E.________ gefunden wurden, befan- den sich weitere CHF 9'000.00 (gestückelt in neun Noten à 1'000.00) in der rechten hinteren Hosentasche des Beschwerdeführers und weitere CHF 1'200.00 (gestückelt in zehn Noten à CHF 100.00 und eine Note à CHF 20.00 [recte: CHF 200.00; dazu sogleich: E. 5.3]) in der vorderen linken Hosentasche. 2.2.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, der grösste Teil des beschlagnahmten Geldes stamme nicht von ihm, sondern sei ihm von Drittpersonen übergeben worden. Die beschlagnahmten CHF 14'100.00 hätten sich in einem verschlossenen Couvert be- funden und gehörten C.________. CHF 10'000.00 gehörten D.________. Beide Per-
4 sonen hätten sich unmittelbar nach der Sicherstellung bei der Staatsanwaltschaft gemeldet und die legale Herkunft der Gelder nachgewiesen. Da der Beschwerdefüh- rer geltend macht, ein Grossteil des beschlagnahmten Bargeldes (CHF 14'100.00 plus CHF 10'000.00) gehöre nicht ihm, ist er diesbezüglich durch die angefochtene Verfügung gar nicht unmittelbar betroffen und entsprechend auch nicht zur Be- schwerde legitimiert. Insoweit ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten. Selbst wenn man dies anders beurteilen wollte, wäre die Beschwerde – wie die nachfolgen- den Erwägungen zeigen (E. 5.1 und 5.2) – jedenfalls abzuweisen. 2.2.5 Was die beschlagnahmten restlichen CHF 200.00 anbelangt, ist die Beschwerdele- gitimation des Beschwerdeführers sodann nicht offensichtlich. Von den Angaben des Beschwerdeführers und C.________ ausgehend müssten die in dem Couvert im Handschuhfach gefunden CHF 14'100.00 offenbar C.________ bzw. der F.________ (GmbH) gehören. Entsprechend müssten CHF 10'000.00 der in den Ho- sentaschen des Beschwerdeführers gefundenen insgesamt CHF 10'200.00 der G.________ (GmbH) gehören. Weshalb der Beschwerdeführer eigenes Geld mit fremdem mischen sollte, erhellt nicht und wird von ihm auch nicht weiter erklärt. Da die Beschwerde insoweit materiell ohnehin abzuweisen ist (E. 5.1 und 5.2 hiernach), konnte darauf verzichtet werden, dem im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben (siehe dazu die am 19. Dezember 2025 bei der Beschwerdekammer eingelangte Anwaltsvoll- macht vom 13. November 2025), seine Beschwerde diesbezüglich zu verbessern. 2.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, neben den beschlagnahmten Geldern seien anlässlich seiner Anhaltung und Durchsuchung auch eine Rolex-Armbanduhr und eine Goldkette sichergestellt worden und er beantragt, dieses seien ordnungs- gemäss in die Verfügung aufzunehmen, damit die Rechtmässigkeit ihrer Beschlag- nahme überprüft werden könne, ist die Beschwerdekammer dafür nicht zuständig. Ein entsprechender Antrag wäre bei der Staatsanwaltschaft zu stellen. Dass der Staatsanwaltschaft bereits beantragt worden wäre, die bis anhin offenbar lediglich sichergestellte Rolex-Armbanduhr und die Goldkette formell zu beschlagnahmen, ist aus den der Kammer vorliegenden Akten nicht ersichtlich und wird vom Beschwer- deführer auch nicht geltend gemacht. 2.4 Unter Vorbehalt der voranstehenden Ausführungen (E. 2.2.3 und 2.3) ist auf die frist- und als Laieneingabe formgerechte Beschwerde einzutreten und zu prüfen, ob das Bargeld beschlagnahmt werden durfte. 3. 3.1 Als Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO kann eine Beschlagnahme an- geordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, sie verhältnismässig ist und durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt wird (Art. 197 Abs. 1 Bst. a bis d StPO). Die gesetzliche Grundlage der Beschlag- nahme findet sich in Art. 263 Abs. 1 StPO. Danach können Gegenstände und Ver- mögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson u.a. beschlag- nahmt werden, wenn diese als Beweismittel gebraucht werden (Bst. a; sog. Beweis- mittelbeschlagnahme) oder sie voraussichtlich zur Sicherstellung der Verfahrenskos-
5 ten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (Bst. b; sog. De- ckungsbeschlagnahme). 3.2 3.2.1 Die Beweismittelbeschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. a StPO dient dazu, die im Rahmen des Strafprozesses notwendigen Abklärungen in tatsächlicher Hinsicht zu treffen und somit den Sachverhalt als Grundlage für die Anwendung des materi- ellen Strafrechts festzustellen. Mit der Beweismittelbeschlagnahme werden mithin jene sachlichen Beweismittel provisorisch sichergestellt, die der Erforschung der ma- teriellen Wahrheit als primärem Ziel des Strafprozesses dienen könnten. Es handelt sich um eine provisorische strafprozessuale Massnahme zur Beweissicherung und zur Beweiserhaltung, mit dem mittelbaren Ziel, eine strafrechtlich oder strafprozes- sual bedeutsame Tatsache zulasten oder zugunsten der beschuldigten Person nach- zuweisen. Für eine Beweismittelbeschlagnahme kommen grundsätzlich sämtliche Objekte in Betracht, welche eventuell beweisrelevante Informationen enthalten. Ein Gegenstand ist eventuell beweisrelevant, wenn er in einem direkten oder indirekten Zusammenhang mit der inkriminierten Tat stehen könnte (Beschluss des Oberge- richts des Kantons Bern BK 24 373 vom 26. Februar 2025 E. 8 mit Hinweisen). Die Beweismittelbeschlagnahme ist solange aufrechtzuerhalten, als die Gegenstände und Vermögenswerte als Beweise benötigt werden (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 172 vom 30. Juli 2024 E. 6.2; BK 23 267 vom 17. November 2023 E. 4.4; je mit Hinweis). 3.2.2 Unter dem Titel der Deckungsbeschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. b und Art. 268 StPO kann vom Vermögen der beschuldigten Person so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich zur Deckung von Verfahrenskosten, Entschädigungen, Geldstrafen und Bussen nötig ist. Unter den Begriff der «Entschädigung» fallen die dem Geschädigten als Gegenpartei geschuldete Prozessentschädigung gemäss Art. 433 StPO und nicht etwa Schadenersatzansprüche (Urteil des Bundesgerichts 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 23.5.2 mit Hinweisen). Die Strafbehörde nimmt bei der Beschlagnahme auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der be- schuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht. Von der Beschlagnahme ausge- nommen sind Vermögenswerte, die nach den Art. 92-94 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) nicht pfändbar sind (Art. 268 Abs. 1-3 StPO). Da sich die Deckungsbeschlagnahme auch auf rechtmässig erwor- benes Vermögen der beschuldigten Person erstrecken kann, sehen Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO restriktivere Voraussetzungen vor als sie bei einer Einziehungsbeschlag- nahme von Deliktsgut oder deliktischem Profit (Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO) bzw. bei einer Beschlagnahmung von Vermögenswerten zur Rückgabe an den Geschädigten (Art. 263 Abs. 1 Bst. c StPO) gelten (Urteile des Bundesgerichts 7B_169/2024 vom
5. August 2024 E. 3.1; 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 23.4.1 f.). Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO stellen gesetzliche Konkretisierungen des Verhältnismässigkeitsprinzips dar. Nicht anzutasten ist, was die beschuldigte Person und ihre Familie für einen angemessenen Unterhalt benötigen (Urteile des Bundesgerichts 7B_169/2024 vom
5. August 2024 E. 3.1.2; 6B_1435/2021 vom 16. November 2022 E. 3.1.1; 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 23.4.2). Das Verhältnismässigkeitsprinzip ver- langt nach der Rechtsprechung zudem, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
6 sich die beschuldigte Person ihrer möglichen Zahlungspflicht entziehen könnte, sei dies durch Flucht oder durch Verschiebung, Verschleierung oder gezielten Ver- brauch ihres Vermögens (Urteile des Bundesgerichts 7B_169/2024 vom 5. August 2024 E. 3.1.2; 6B_1435/2021 vom 16. November 2022 E. 3.1.1; 6B_1362/2020 vom
20. Juni 2022 E. 23.4.2). Art. 268 StPO statuiert zudem ein Übermassverbot. Dieses ist verletzt, wenn der beschlagnahmte Vermögenswert in einem klaren Missverhält- nis zu den geschätzten Gesamtkosten steht, deren Sicherstellung er dient. Eine Schätzung, auf welchen Gesamtbetrag sich die effektiv zu tilgenden Kosten, Ent- schädigungen, Geldstrafen und Bussen wahrscheinlich ungefähr belaufen, erweist sich bei Einleitung des Vorverfahrens als schwierig. Die diesbezüglichen Anforde- rungen an die Begründung der Deckungsbeschlagnahme sind zu diesem Zeitpunkt daher gering, nehmen im Lauf des Verfahrens jedoch zu (Urteile des Bundesgerichts 7B_169/2024 vom 5. August 2024 E. 3.1.2; 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 23.4.3 mit Hinweisen). 3.3 Die Beschlagnahme ist eine konservatorische provisorische Massnahme. Für ihre Anordnung reicht es aus, wenn die Möglichkeit besteht, dass die betroffenen Ge- genstände und Vermögenswerte künftig gebraucht, eingezogen, oder zurückerstat- tet werden könnten. Sie ist hinsichtlich ihres Umfangs auf das erforderliche Mass zu beschränken (Urteile des Bundesgerichts 7B_169/2024 vom 5. August 2024 E. 3.1.2; 7B_176/2022 vom 6. November 2023 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 II 329 E. 6; Urteil 7B_185/2023 vom 26. Juli 2023 E. 2.1 mit Hinweis). Die Strafbehör- den haben auch während des Verfahrens laufend zu prüfen, ob und in welchem Um- fang die Beschlagnahme noch gerechtfertigt ist (Urteile des Bundesgerichts 7B_169/2024 vom 5. August 2024 E. 3.1.2; 7B_176/2022 vom 6. November 2023 E. 5.4; 7B_291/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 3.3). Eine Beschlagnahme kann auch dadurch unverhältnismässig werden, dass sich ihre Dauer grundlos in die Länge zieht (Urteile des Bundesgerichts 7B_169/2024 vom 5. August 2024 E. 3.1.2; 7B_374/2023 vom 25. Juni 2024 E. 3.37B_185/2023 vom 26. Juli 2023 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 132 I 229 E. 11.6). 3.4 Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Bestreitet eine betroffene Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungs- ergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen. Hinweise auf eine strafbare Hand- lung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatver- dacht begründen zu können (BGE 150 IV 239 E. 3.2; 141 IV 87 E. 1.3.1; 137 IV 122 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_550/2025 vom 2. Oktober 2025 E. 2.3; 7B_550/2025 vom 2. Oktober 2025 E. 4.1; 7B_128/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 2.1; je mit weiteren Hinweisen). Zur Frage des Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat das Bundesgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Sachgericht vorzugreifen (BGE 150 IV 239 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_384/2024 vom 18. März 2025 E. 3.1; 7B_94/2022 vom 10. Ok- tober 2024 E. 2.1; vgl. BGE 143 IV 330 E. 2.1 betreffend den dringenden Tatverdacht im Haftverfahren).
7 3.5 Die Beschlagnahmeverfügung ist kurz zu begründen (Art. 263 Abs. 2 StPO). Die Behörde muss schnell entscheiden, was es ausschliesst, dass sie komplexe Rechts- fragen löst oder vor dem Entscheid darauf wartet, genau und vollständig über den Sachverhalt unterrichtet worden zu sein (BGE 141 IV 360 E. 3.2; 140 IV 57 E. 4.1.2, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 7B_176/2022 vom 6. November 2023; 7B_185/2023 vom 26. Juli 2023 E. 2.1; Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 436+439 vom 1. Juli 2025 E. 4.4; BK 23 494 vom 15. Februar 2024 E. 3.2; BK 23 373 vom 5. Januar 2024 E. 4.2). Die Beschlagnahme ist nur aufzuhe- ben, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (BGE 139 IV 250 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_185/2023 vom 26. Juli 2023 E. 2.1 mit Hinwei- sen; statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 31 vom 7. Juni 2024 E. 4.3). 4. Die angefochtene Verfügung wird von der Staatsanwaltschaft wie folgt begründet: Im vorliegenden Fall hatte der Beschuldigte Bargeld von insgesamt CHF 24'300.00 in unterschiedlicher Stückelung und verteilt auf 3 Fundorte bei sich. Anlässlich seiner Befragung durch die Polizei am 17.09.2025 machte er zur Herkunft der Gelder keine Angaben bzw. verweigerte die Aussage. Die Spurenuntersuchung des Fahrzeugs im Inneren des Fahrzeugs ergab zudem ein positives Ergebnis hinsichtlich THC und Kokain (Handschuhfach, Armaturenbrett). Ebenso konnte auf den sichergestellten Banknoten eine erhöhte Kontamination mit THC und Kokain festgestellt werden. Der hohe Bargeldbetrag, dessen Verteilung und Stückelung, können ohne Weiteres als aussergewöhn- lich bezeichnet werden, so dass – mit Blick auf die Ergebnisse der Spurensicherung und der ungeklär- ten Herkunft des Bargelds – der hinreichende Verdacht besteht, dass die sichergestellten Vermögens- werte aus Betäubungsmittelhandel oder illegalen Aktivitäten herrühren. Die fraglichen Vermögenswerte sind daher zu beschlagnahmen. 5. 5.1 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass ein hinreichender Tatverdacht für eine Beschlagnahmung vorliegt. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde erweist sich die Annahme der Staatsanwaltschaft, die beschlagnahmten Bargeldbe- träge könnten aus strafbaren Handlungen, insbesondere aus Betäubungsmittelhan- del stammen, nicht als unhaltbar: 5.1.1 Soweit der Beschwerdeführer mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung vorbringt, dass eine Kontamination sichergestellter Banknoten mit THC und Kokain für sich alleine nicht genüge, um deren deliktische Herkunft nachzuweisen, mag dies zutreffen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedarf es in der Regel weiterer Indizien, wie das Fehlen einer plausiblen Erklärung für einen legalen Erwerb, die Stückelung eines grossen Geldbetrags in kleine Einheiten und verschie- dene Währungen oder die Art des Geldtransports. Nicht verlangt wird hingegen, dass die Behörde detaillierte Kenntnis der Tatumstände und des Täters hat, inklusive Ort und Zeit der einzelnen Tathandlungen; ein strikter Beweis der (Vor-)Tat ist nicht er- forderlich (Urteile des Bundesgerichts 7B_1080/2024 vom 3. März 2026 mit Verweis
8 auf 7B_793/2023 vom 22. April 2024 E. 2.1; 6B_1227/2021 vom 10. Oktober 2022 E. 1.6; 6B_1390/2020 vom 8. Juni 2022 E. 2.2.5; je mit Hinweisen). 5.1.2 Anders als der Beschwerdeführer davon auszugehen scheint, deutet im konkreten Fall nicht nur die Kontamination der Banknoten mit THC und Kokain, sondern auch die Verteilung der Bargeldposten auf drei Fundorte (CHF 14'100.00 im Couvert im Handschuhfach des durch den Beschwerdeführer gelenkten Personenwagens Mercedes-Benz AMG G 63 mit Kontrollschild E.________, CHF 9'000.00 in seiner rechten hintern Hosentasche sowie CHF 1'200.00 in seiner linken vorderen Hosen- tasche) sowie die Stückelung derselben (CHF 14'100.00, gestückelt in 50 Noten à CHF 200.00 und 41 Noten à CHF 100.00; CHF 9'000.00, gestückelt in neun Noten à CHF 1'000.00; CHF 1'200.00, gestückelt in zehn Noten à CHF 100.00 und eine Note à CHF 20.00 [recte: CHF 200.00; dazu sogleich: E. 5.3]) auf eine strafbare Handlung, beispielsweise auf Betäubungsmittelhandel, hin (vgl. dazu beispielhaft auch die vom Beschwerdeführer zitierten Urteile des Bundesgerichts 6B_1390/2020 vom 8. Juni 2022 E. 2.2.5 und 6B_1042/2019 vom 2. April 2020 E. 2.3). Dass die hohen Bargeld- beträge sowie deren Verteilung und Stückelung aussergewöhnlich sind, bestreitet der Beschwerdeführer zu Recht nicht. 5.1.3 Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zwar geltend macht, dass ihm ein Grossteil des beschlagnahmten Bargeldes gar nicht gehöre, es dessen Herkunft und Verwendungszweck jedoch weiter abzuklären gilt. Wenn der Be- schwerdeführer vorbringt, es dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen, dass er bei der polizeilichen Anhaltung keine detaillierten Angaben zur Herkunft des Geldes ge- macht habe, weil seine Deutschkenntnisse eingeschränkt seien und er Missver- ständnisse habe vermeiden wollen, muss er sich entgegenhalten lassen, dass er im Rahmen der anschliessenden Befragung die Möglichkeit gehabt hätte, mit Hilfe einer Übersetzerin oder eines Übersetzers Angaben dazu zu machen, er aber angegeben hatte, dass er keine Übersetzung benötige und fortan von seinem Aussageverwei- gerungsrecht Gebrauch machte (polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers als beschuldigte Person vom 17. September 2025, S. 3 Z. 1-2 und ab S. 3 Z. 45 ff.). Letzteres ist zwar sein gutes Recht, trägt aber nicht zur Klärung der Frage nach der Herkunft und dem Verwendungszweck des Geldes bei. 5.1.4 Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, das Fahrzeug, in dem das Geld aufge- funden worden sei und dessen Inneres (Armaturenbrett und Handschuhfach) eine Kontamination mit THC und Kokain aufgewiesen habe, gehöre nicht ihm sondern H.________, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ob und wie der Be- schwerdeführer mit Betäubungsmittel in Kontakt gekommen war, ist Gegenstand der laufenden Untersuchung. Nur am Rande ist zu erwähnen, dass der Beschwerdefüh- rer selbst auf Frage, ob er im Betäubungsmittelhandel tätig sei, die Aussage verwei- gerte (polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers als beschuldigte Person vom 17. September 2025, S. 3 Z. 69-70). 5.1.5 Nach dem Gesagten liegt ein hinreichender Tatverdacht auf eine strafbare Hand- lung, namentlich Betäubungsmittelhandel, vor. 5.2 Beschlagnahmt wurde Notengeld. Dieses kann nicht nur zur Deckung der Verfah- renskosten herangezogen werden, sondern auch als Beweismittel dienen. Bei einem
9 Verdacht auf Betäubungsmittelhandel ist Notengeld für die Rekonstruktion von Transaktionen und Geldflüssen ohne Weiteres geeignet, zumal es nicht nur auf eine Kontamination mit Betäubungsmittel, sondern auch auf Fingerabdrücke und DNA- Spuren untersucht werden kann. Entsprechend kann das Bargeld vorliegend sowohl gestützt auf Art. 263 Abs. 1 Bst. a StPO als auch gestützt auf Art. 263 Abs. 1 Bst. b StPO beschlagnahmt werden. 5.3 Was den Antrag des Beschwerdeführers auf Berichtigung der Ziffer 1.3 des Disposi- tivs der angefochtenen Verfügung anbelangt, ist mit ihm festzustellen, dass die auf- geführte Stückelung (zehn Noten à CHF 100.00 und eine Note à CHF 20.00) nicht dem dort genannten Total von CHF 1'200.00 entspricht. Aufgrund der Vorhalte an- lässlich der polizeilichen Befragung muss davon ausgegangen werden, dass in der vorderen linken Hosentasche des Beschwerdeführers CHF 1'200.00 und nicht CHF 1'020.00 gefunden wurden (polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers als beschuldigte Person vom 17. September 2025, S. 4 Z. 99-108). Die in der ange- fochtenen Verfügung erwähnte Stückelung enthält daher einen Verschreiber. Gemäss Art. 83 Abs. 1 StPO kann die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vornehmen, wenn das Dispositiv des Entscheides unklar, wider- sprüchlich oder unvollständig oder es mit der Begründung im Widerspruch steht. Da die Parteien im Beschwerdeverfahren Gelegenheit hatten sich zu äussern und so ein prozessualer Leerlauf verhindert werden kann, wird die Berichtigung ausnahms- weise analog Art. 397 Abs. 2 StPO durch die Beschwerdekammer vorgenommen. 6. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziff. 1.3 des Dispositivs der angefoch- tenen Verfügung wird insofern berichtigt, als die Stückelung der beschlagnahmten CHF 1'200.00 aus zehn Noten à CHF 100.00 und einer Note à CHF 200.00 und nicht aus zehn Noten à CHF 100.00 und einer Note à CHF 200.00 besteht. Weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 7. 7.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Ver- fahrenskosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 Bst. b StPO). Vorliegend wird die angefochtene Verfügung lediglich dahingehend abgeändert, als dass die Stückelung in Ziff. 1.3 des Dispositivs berichtigt wird. Da der beschlagnahmte Bargeldbetrag insgesamt korrekt war, handelt es sich dabei nur um eine unwesentliche Abänderung. Der Beschwer- deführer hat daher die vollen Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, zu tragen. 7.2 Zumal der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1306/2021 vom 8. August 2022 E. 3; 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2; je mit Hinweisen; statt vieler auch Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 545 vom 25. Februar 2026 E. 8.2), erhält der nunmehr privat verteidigte Beschwerdeführer für seine Aufwen- dungen im Beschwerdeverfahren keine Entschädigung.
10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziff. 1.3 des Dispositivs der Verfügung (EO 25 8919) der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 20. Ok- tober 2025 wird wie folgt berichtigt: Ziff. 1.3: CHF 1'200.00 (10 x 100.00 + 1 x 200.00) Bargeld. Fundort: in Hosentasche vorne links. Weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt I.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 26. Mai 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard i.V. Gerichtsschreiberin Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.